Festsetzung der Grundsteuer und Hundesteuer für 2023

05. Dezember 2022: Die Grundsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.09.1973 (BGBL I S. 965) für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrund- lagen sich seit der letzten Festsetzung nicht geändert haben, auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Gemäß dieser Bestimmung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung die Grundsteuer für 2023, soweit für diese Zeit kein schriftlicher Grundsteuerbescheid ergangen ist, in gleicher Höhe wie für 2022 festgesetzt. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erstellt.